Grundschule Bremke
Grundschule Bremke

Entwurf der Satzung - Neufassung 2017

Satzung

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§1 Nr. 1          Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Bremke“.

                        Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter der Nr. VR 2853 eingetragen.

 

§1 Nr. 2          Der Verein hat seinen Sitz in 37130 Gleichen.

 

§1 Nr. 3          Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§1 Nr. 4          Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§1 Nr. 5          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

§ 2 Nr. 1         Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für die Gemeinde Gleichen, als Schulträger der Grundschule Bremke, zur Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken.

 

§ 2 Nr. 2         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§2 Nr. 3          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§2 Nr. 4          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§2 Nr. 5          Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

 

 

§ 3                  Erwerb der Mitgliedschaft

 

                        Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

 

§ 4                  Beendigung der Mitgliedschaft

 

                        Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann zu jedem Monatsende erfolgen. Er muss dem Vorstand bis spätestens zum 3. des Monats mitgeteilt werden.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

 

§ 5                  Mitgliedsbeiträge

 

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Die Beiträge werden jährlich mit Beginn des Geschäftsjahres im Voraus erhoben. Bei Austritt können überzahlte Beträge zurückgefordert werden. Etwaige gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 6                  Organe des Vereins

 

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 7                  Der Vorstand

 

                        Der Vorstand i. S. d. §26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 

§ 8                  Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an, gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

 

§ 9                  Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist

beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

 

 

 

§10                 Die Mitgliederversammlung

 

                        In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein

Ehrenmitglied - eine Stimme.

           

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

    Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die     Auflösung des Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

 

§11                 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch schriftliche Benachrichtigung (die Versendung einer Email ist zulässig) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

 

§ 12                Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

 

 

§13                 Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung

 

                        Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung

entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der

Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

 

§ 14                Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13

entsprechend.

 

 

 

§15                 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§15 Nr. 1        § 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen

Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§15 Nr. 2        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gleichen, Waldstraße 7,  37130 Gleichen mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Grundschule Bremke betreffend zu nutzen.

 

Satzung

§ 1

 

Der „Förderverein Grundschule Bremke“ e. V., mit Sitz Haspel 10, 37130 Gleichen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, die schulischen Aktivitäten der Grundschule Bremke zu unterstützen.

Zur Verwirklichung des Satzungszwecks will der Verein mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln schulische Aktivitäten fördern, insbesondere

 - Lehrmittel, Sammlungen und dergleichen, die der unterrichtlichen Ausbildung der Schüler/innen dienen, aber vom Schulträger nicht beschafft werden können, erweitern und ergänzen,

- die musische und sportliche Erziehung durch Beschaffung von Instrumenten und Geräten stärken,

- bedürftigen Schüler/innen Gemeinschaftsaufenthalte und Schulwanderungen ermöglichen,

- sich für den Erhalt der Grundschule einsetzen,

- die Verbindung zwischen Schule und Dorf fördern.

 

§ 2

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

 

Die zur Erreichung seines Zwecks nötigen Mittel erwirbt der Verein durch

-  Mitgliedsbeiträge

-  Veranstaltungen

-  Spenden jeglicher Art.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Mitglieder können Eltern jetziger und ehemaliger Schüler und Schülerinnen, ehemalige Schüler und Schülerinnen sowie Freund der Schule werden, die den Verein in seinem Bestreben unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Austritt kann zu jedem Monatsende erfolgen. Er muß dem Vorstand spätestens bis zum. 3. des Monats schriftlich mitgeteilt werden. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf eines Monats nicht gezahlt hat.

 

§ 6 Beiträge

 

Der Monatsbeitrag beträgt mindestens 1,00 Euro. Er kann durch Selbsteinschätzung freiwillig höher geleistet werden. Über eine etwaige Beitragsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Die Beiträge werden jährlich mit Beginn des Geschäftsjahres im voraus erhoben. Bei Austritt können überzahlte Beiträge zurückgefordert werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

§ 7 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 8 Vorstand

 

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Beisitzer sollte ein Mitglied des Lehrerkollegiums dieser Schule sein, den das Kollegium vorschlägt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der ausscheidende Gesamtvorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer wird der Vorstand durch Nachwahl ergänzt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Satzungen. Er kann im Einzelfall den Vorsitzenden ermächtigen, in seinem Auftrag allein zu handeln. Bei Zahlungen für Vereinszwecke kann der Vorsitzende bis zu einem Betrag von 50,00 Euro frei verfügen. Der Gesamtvorstand führt die Aufsicht über die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er erstattet alljährlich einen Rechnungsbericht. Zahlungen für den Verein leistet er nach Abstimmung mit dem Vorstand. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Ausgaben ersetzt.

 
§ 9

 

Die Jahresabrechnung ist von zwei Rechnungsprüfern oder deren Stellvertretern, die alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählen sind und dem Gesamtvorstand nicht angehören dürfen, zu prüfen.

 

§ 10

 

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sollten weniger Mitglieder anwesend sein, so wird die Versammlung vom Vorsitzenden geschlossen. Eine neue Mitgliederversammlung ist nach 15 Minuten neu zu eröffnen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Mitglieder spätestens eine Woche vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zusatzanträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern gestellt werden. Eine so einberufene Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

-  den Bericht des Vorstands

-  die Genehmigung des Jahresabschlusses

-  Vorhaben und Pläne für das laufende Jahr.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten oder wenn mindestens 2 Mitglieder des Gesamtvorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies beim Vorsitzenden beantragen. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 11

 

Die Auflösung des Vereins kann vom Gesamtvorstand oder von mindestens einem Drittel aller Mitglieder beantragt werden. In der beschlussfassenden Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Von den Teilnehmern müssen sich mindestens zwei Drittel dafür aussprechen. Ist die einberufene Versammlung beschlussunfähig, so muß innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit die Auflösung beschließen kann.

 

§ 12

 

Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Bremke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13

 

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

"Was lässt uns wachsen?"

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